Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Produkten („Produkte“) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der K-Innovations GmbH („K-Innovations“), Hasselborner Str. 19-21, 35647 Waldsolms. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Die Angebote von K-Innovations richten sich an Kunden („Kunden“), die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
- K-Innovations ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbe-dingungen bereit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn K-Innovations den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich wi-derspricht.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergän-zungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den hier aufgeführten Allgemeinen Verkaufsbedingun-gen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch K-Innovations maßgebend.
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Angebot und Annahme, Vertragsinhalt
- Durch K-Innovations abgegebene Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot (Auftrag) abzugeben. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von K-Innovations schriftlich bestätigt werden. K-Innovations ist nicht verpflichtet, Aufträge es Kunden anzunehmen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch K-Innovations zustande. Für den Inhalt des Ver-tragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von K-Innovations maßgebend. Im Falle des Ver-tragsschlusses durch ein gemeinsam unterzeichnetes Vertragsdokument kommt der Vertrag mit Unterzeichnung des-selben zustande.
- Mündliche Äußerungen werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
- Durch K-Innovations abgegebene Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot (Auftrag) abzugeben. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von K-Innovations schriftlich bestätigt werden. K-Innovations ist nicht verpflichtet, Aufträge es Kunden anzunehmen.
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Liefermengen und Abrufe, Abnahmepflicht
- Vereinbarte Liefermengen sind grundsätzlich abzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine Ge-samtmenge vereinbart haben, die mittels Einzelabrufen durch den Kunden abgerufen wird.
- Für den Fall, dass vereinbarte Liefermengen nicht abgerufen werden, ist K-Innovations berechtigt, den voll-ständigen Kaufpreis zu verlangen (Take-or-Pay-Commitment). Der Kaufpreis für nicht abgerufene Mengen wird bei vereinbarten Abrufmengen innerhalb eines Intervalls am Ende dieses Intervalls, ansonsten am Ende der vereinbarten Laufzeit abgerechnet.
- Im Fall von Einzelabrufen sind die vereinbarten Mindestliefermengen einzuhalten. Für den Fall, dass keine Mindestliefermengen vereinbart sind, gelten industrieübliche Mindestliefermengen.
- Dem Kunden ist bekannt, dass es fertigungsbedingt zu Minder- oder Mehrlieferungen der Produkte kommen kann. K-Innovations ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen sowie Mehr- oder Minderleistungen von bis zu 5% der vereinbarten Vertragsmenge zu leisten. Der Kaufpreis wird entsprechend der tatsächlichen Lieferung oder Leis-tung entsprechend angepasst. Bei Minderlieferungen von bis zu 5% gilt der Auftrag gleichwohl als vollständig erfüllt.
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Produktbeschaffenheit
- Die geschuldete Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifi-kationen. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Das Verwendungsrisiko der Produkte trägt der Kunde.
- Produkt- & Verpackungsmuster gelten als Produktbeispiele, deren Eigenschaften für darauffolgende Aufträge nicht zugesagt werden.
- Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Produkte vereinbart worden sind.
- Geringfügige Abweichungen von den Produktspezifikationen sind zulässig, es sei denn diese hätten negative Auswirkungen auf die Produkteigenschaften.
- K-Innovations ist berechtigt, Ausgangsstoffe durch alternative Ausgangsstoffe zu ersetzen, sofern keine kon-kreten Ausgangsstoffe vereinbart wurden und solange die vereinbarten Produktspezifikationen eingehalten werden.
- Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen von K-Innovations haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden ver-traglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
- Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie aus-drücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
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Lieferung
- Lieferungen von K-Innovations erfolgen innerhalb der schriftlich vereinbarten Lieferzeit ab den vereinbarten Erfüllungsorten. Von K-Innovations mitgeteilte Liefertermine sind stets nur näherungsweise, sofern diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet sind.
- Lieferterminen stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von K-Innovations durch seine Lieferanten. Dies gilt mit der Maßgabe, dass K-Innovations mögliche und zumutbare angemessene De-ckungsgeschäfte vorgenommen hat. Im Falle der Nichtbelieferung ist K-Innovations berechtigt, entsprechende Aufträ-ge des Kunden zu stornieren. K-Innovations teilt dem Kunden die etwaige Nichtverfügbarkeit der Produkte unverzüg-lich mit und erstattet dem Kunden in diesem Fall bereits erhaltene Entgelte.
- K-Innovations ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestell-ten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, K-Innovations erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Werden die Produkte auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen sonstigen Lieferort versandt, so geht mit der Absendung durch K-Innovations, spätestens mit Verlassen des Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Produkte vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunterneh-men mit Kopie an K-Innovations innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
- Für den Fall der Überschreitung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer ange-messenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
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Verpackung
- Stellt der Kunde das Verpackungsmaterial, so ist der Kunde verpflichtet, dies so rechtzeitig anzuliefern, dass vereinbarte Liefertermine eingehalten werden können. Vom Kunden gestelltes Verpackungsmaterial muss sämtlichen einschlägigen Gesetzen und Vorgaben entsprechen.
- Vom Kunden angeliefertes Verpackungsmaterial wird durch K-Innovations nur dann verwendet, wenn es sich für den Zweck der Anwendung und die Prozesse von K-Innovations eignet. Durch K-Innovations gerügtes Verpa-ckungsmaterial muss durch den Kunden spätestens binnen 14 Tagen abgeholt und ersetzt werden. Kosten für Trans-port, Lagerung und Entsorgung nicht geeigneten Verpackungsmaterials sind durch den Kunden zu tragen.
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Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen
- Der Kunde ist verpflichtet, K-Innovations bei der Erfüllung vereinbarter Leistungen zu unterstützen. Insbeson-dere zählen zu diesen Pflichten die fristgerechte Anlieferung aller kundenspezifischen Daten, Rohstoffe und Verpa-ckungsmaterialien sowie die proaktive Mitteilung aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen.
- Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen ent-sprechend. K-Innovations ist berechtigt, hieraus entstanden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Der Kunde ist für Produktvorgaben sowie Beistellungen einschließlich beigestellter Produktdesigns, Grafiken und Logos verantwortlich. Eine Überprüfung durch K-Innovations erfolgt nicht.
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Mängel und Gewährleistung
- Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängel müssen K-Innovations durch den Kunden schriftlich binnen zehn (10) Tagen angezeigt werden, spä-tere Mängelrügen werden durch K-Innovations nicht anerkannt. Die Frist läuft bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung.
- Sollte das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird K-Innovations das Produkt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl nachbessern, oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. K-Innovations ist be-rechtigt, bei schuldhafter Mängelrüge nicht bestehender Mängel die hieraus resultierenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Produkte, die durch eine Mängelrüge gegenüber K-Innovations angezeigt wurden, dürfen durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung durch K-Innovations, zurückgesandt oder in Umlauf gebracht werden. Gerügte Wa-ren müssen bis zu endgültiger Klärung für die Begutachtung durch K-Innovations bereitstehen.
- Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf Produktvorgaben, beigesellte Ausgangsstoffe, Waren oder sonstige Gegenstände des Kunden beruht. Gleiches gilt, wenn und soweit die Produkte entgegen dem Bestimmungszweck oder Vorgaben von K-Innovations gebraucht oder unsachgemäß gelagert werden.
- Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung der Produkte.
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Haftung, Freistellung
- K-Innovations haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schä-den aus einfacher Fahrlässigkeit haftet K-Innovations nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, de-ren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentaler Bedeutung ist und auf deren die an-dere Partei deshalb vertrauen durfte (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Haftung für indirekte Schäden (z. B. entgangenem Gewinn, Betriebsausfall) ist ausgeschlossen.
- Der vorstehende Haftungsausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht (i) bei Verletzung des Le-bens oder des Körpers, (ii) in den Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) im Rahmen einer übernommenen Garantie oder (iv) bei Arglist.
- Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung, bei Mängeln inner-halb eines Jahres nach Gefahrübergang. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des vorstehenden Absatzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Der Kunde stellt K-Innovations, seine Organe, Mitarbeite und Beauftragte, von sämtlichen Kosten und Schä-den inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus Produktvorgaben, Produktdesigns (einschließlich Grafiken und Logos), Beistellungen oder Weisungen des Kunden resultieren.
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Preise und Zahlungen
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat binnen zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen, insofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist K-Innovations berechtigt, Verzugszinsen und -pauschalen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Weitere Verzugsschäden lei-ben vorbehalten.
- Befindet sich der Kunde gegenüber K-Innovations mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als vierzehn (14) Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist K-Innovations berechtigt, für zukünftige Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
- K-Innovations ist berechtigt Teillieferungen sowie ausstehende Lieferungen des Kunden bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen des Kunden zurückzuhalten.
- Preisänderungen durch Lieferanten von K-Innovations bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Kunden weitergegeben werden. Gleiches gilt für Erhöhungen der Gestehungskosten. K-Innovations hat entspre-chende Preissteigerungen auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von K-Innovations bis der Kunde sämtliche offenen Forderungen beglichen hat.
- Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte erfolgt für K-Innovations als Herstel-ler im Sinne des § 950 BGB, ohne dass K-Innovations dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht K-Innovations gehörenden, oder von ihr gelieferten Waren durch den Kunden steht K-Innovations das Miteigen-tum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Rechnungswert der verarbeiteten Produkte. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
- Sollte der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Kun-de bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an K-Innovations ab. Der Kunde verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für K-Innovations. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Eigentumsvorbehalt für K-Innovations gelten.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die For-derungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kund schon jetzt an K-Innovations in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K-Innovations, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. K-Innovations wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins-besondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der Forderungen erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist K-Innovations berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, ohne den Rücktritt vom Vertrag erklären zu müssen.
- Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von K-Innovations bis der Kunde sämtliche offenen Forderungen beglichen hat.
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Höhere Gewalt
- Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von K-Innovations liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien, hoheitliche Maßnahmen und behördliche Ver-fügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher K-Innovations die Ware bezieht, reduzieren, so dass K-Innovations ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder exter-ner Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist K-Innovations (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für K-Innovations nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von K-Innovations vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist K-Innovations berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepub-lik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ge-schäftssitz von K-Innovations, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. K-Innovations bleibt be-rechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise un-wirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.